Die Klägerin verkaufte über Vertriebspartner, Anzeigen in Zeitschriften und über ihr Internetportal Hotelschecks an private Kunden. Die Hotelschecks berechtigen den Käufer dazu, mit bis zu zwei Personenbeziehungsweise mit einer Familie bis zu drei Nächte in einem Hotel, welches mit der Klägerin entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zu übernachten. Wird das Hotel unter Hinweis auf den Hotelscheck gebucht, so entstehen für die Übernachtungen selbst keine weiteren Kosten. Die Hotelschecks können problemlos vom Erwerber an andere Personen zur Nutzung weitergegeben werden. Der eigentliche Beherbergungsvertrag kommt nur zwischen dem Kunden der Klägerin und dem jeweiligen Hotel zustande. Die Klägerin haftet insoweit nicht für mangelhafte, nicht erbrachte oder nicht fristgerechte Leistungen des Hotels. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem Beherbergungsvertrag kann der Kunde nur gegenüber dem Hotel geltend machen.
Erstmals in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2007 erklärte die Klägerin die Scheckverkäufe weder als steuerpflichtige Umsätze noch machte sie hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht und behandelte in dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für November 2007 die Einnahmen der Klägerin aus dem Verkauf der Hotelschecks als steuerpflichtige Umsätze. Der hiergegen von der Klägerin gerichtete Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt die nachträglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Abzug brachte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, sie habe keine Leistungen gegenüber ihren Kunden erbracht. Folglich seien die Erlöse aus dem Hotelscheckverkauf keine steuerbaren Umsätze.
Der 5. Senat des Düsseldorfer Langerichts folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage als unbegründet ab.
Seiner Ansicht nach sind sämtliche Einnahmen der Klägerin aus dem Verkauf der Hotelschecks als (Brutto-) Entgelt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu beurteilen. Der Gutscheinverkauf sei eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Kunden erhielten gegen Zahlung eines bestimmten Betrages ein in Form eines Hotelgutscheins verbrieftes Recht auf Inanspruchnahme einer Leistung der Klägerin „auf Abruf“. Die Klägerin verpflichte sich mit dem Verkauf eines Hotelschecks gegenüber dem Kunden, an dem Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Hotel zu den dort genannten günstigen Preiskonditionen mitzuwirken. Der Hotelgutschein eröffne den Kunden der Klägerin lediglich den Vorteil, die Beherbergungsleistung eines der von der Klägerin in ihren Katalogen beworbenen Hotels zu einem günstigen Preis in Anspruch zu nehmen. Die Hotelscheckverkäufe seien dementsprechend nicht als „Lieferung“, sondern als sonstige Leistung zu beurteilen.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und wird unter dem Aktenzeichen V R 42/10 beim Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofes geführt. Die folgenden Rechtsfragen sind anhängig:
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