Seit Jahresanfang 2010 sind Tausende von Selbstanzeigen bei der Finanzverwaltung eingegangen. Der Grund liegt darin, dass Daten-CDs erworben wurden, die Namen, Kontonummern und andere Daten von potenziellen Steuerhinterziehern enthalten. Nach Pressemitteilungen hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich mehrere, derartige CDs erworben. Wer überlegt, eine Selbstanzeige zu erstatten, sollte sich bereits zu Anfang eines vor Augen führen: Ist die Selbstanzeige unvollständig oder falsch, kann sie mehr schaden als nützen. Keinesfalls dürfen nur Sachverhalte offenbart werden, deren Aufdeckung befürchtet wird.
Wenn die Finanzverwaltung die angekauften CD-Daten auswertet, können diese Daten, insbesondere Erträgnisse der jeweiligen Kontoinhaber, mit den konkret abgegebenen Steuererklärungen abgeglichen werden. Auch wenn hierbei höhere Einnahmen festgestellt werden, als vom Kontoinhaber erklärt, muss er (noch) nicht mit seiner Entdeckung rechnen. Schließlich ist ihm weder bekannt, welche Daten sich auf der CD befinden, von welchem Geldinstitut sie stammen, noch welche Veranlagungszeiträume davon erfasst sind.
Konkret auf die CD-Fälle bezogen bedeutet dies, dass der Kontoinhaber eine Selbstanzeige noch solange erstatten kann, wie ihm keine konkreten Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gegen ihn bekannt sind. Von dieser Möglichkeit sollte er Gebrauch machen. Manche Betroffenen glauben, es wirke sich bereits strafmildernd aus, wenn man dem Finanzamt mitteilt, man habe in der Vergangenheit Vermögen auf Auslandskonten nicht angegeben.
Derartige unspezifizierte Erklärungen können dazu führen, dass die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige später nicht mehr möglich ist.
Der Bundesgerichtshof hat vor wenigen Wochen (Urteil vom 20. Mai 2010) entschieden, dass eine Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn alle Einkünfte vollständig angegeben und entsprechende Belege beigefügt werden. Es ist demnach auch nicht mehr möglich, eine Selbstanzeige in Etappen abzugeben und nur jeweils die Beträge anzugeben und zu versteuern, bei denen eine Entdeckung durch die Finanzbehörden droht.
Probleme macht die Beifügung der erforderlichen Belege. Bankbelege, insbesondere von Schweizer Banken, enthalten immer seltener konkrete Erträgnisaufstellungen oder Ermittlungen von Veräußerungsgewinnen, vor allem für zurückliegende Jahre. Inzwischen müssen viele steuerlich relevanten Zahlen erst ermittelt werden, was natürlich - auch bei qualifizierten Beratern- erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
Wem aussagefähige Unterlagen fehlen, bleibt nur die Möglichkeit, die eigene Steuerschuld zunächst großzügig zu schätzen. Gibt man bei der Selbstanzeige eine geringere Steuerschuld an, als einem später nachgewiesen wird, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ganze Selbstanzeige verwirkt. Man macht sich dann nicht nur hinsichtlich des Fehlbetrages strafbar, sondern wegen des gesamten bisher nicht versteuerten Betrages.
War die Schätzung dagegen zu hoch, kann die Selbstanzeige berichtigt werden, sobald alle Unterlagen vorliegen und ausgewertet wurden.
Wer überlegt, sich selbst anzuzeigen, muss unbedingt die Verjährungsfristen beachten, um nicht zu geringe Angaben zu machen. Strafrechtlich beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre beziehungsweise bei Vorliegen einer Straftat großen Ausmaßes zehn Jahre. Die strafrechtliche Verjährung beginnt nach Ende der Tat. Als Tatende wird im Allgemeinen das Datum der Fälligkeit der Steuern angenommen.
Beispiel: Die (falsche) Steuererklärung für das Kalenderjahr 2008 wurde am 15. Februar 2009 abgegeben. Der hierauf erlassene Einkommensteuerbescheid ist am 15. März 2009 ergangen. Die Steuer wäre am 18. April 2009 zu zahlen. Dann beginnt die strafrechtliche Verjährung am 19. April 2009.
Bei einer für das Kalenderjahr 2009 begangenen Steuerhinterziehung verjährt die steuerstrafrechtliche Verfolgung am 19. April 2014, bei einer Straftat großen Ausmaßes erst in weiteren fünf Jahren.
Die Steueransprüche verjähren nach Ablauf der Festsetzungsfrist.
Die Festsetzungsfrist beginnt - bei der Einkommensteuer - mit Abgabe der Steuererklärung oder, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung des Steueranspruchs.
Beispiel: Steueranspruch 2008 entsteht am 31. Dezember 2008. Die reguläre Festsetzungsfrist beginnt mit Eingang der Steuererklärung, im Beispiel 15. Februar 2009 oder, wenn keine Erklärung abgegeben wird, mit Ablauf des dritten Jahres, also im Beispiel am 31. Dezember 2011.
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, so dass - je nach ihrem Beginn - Steuern noch für Kalenderjahre festgesetzt werden können, die 13 Jahre zurückliegen. Werden durch die Selbstanzeige auch Steuerhinterziehungen aufgedeckt, die länger zurückliegen, muss der Täter für diese keine Strafe mehr fürchten - wohl aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Hinzu treten Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat.
Die aufgrund der Selbstanzeige festgesetzten Steuern müssen in der Regel in einer Nachzahlungsfrist von vier Wochen gezahlt werden.
Wer innerhalb dieser Frist nicht zahlt, bleibt strafbar. Wer die Steuerschuld nicht auf einen Schlag zurückzahlen kann, sollte beim Finanzamt Zahlungserleichterungen beantragen. Jedenfalls sollte er zumindest genau sagen, welche Schulden mit dem sofort verfügbaren Geld zurückgezahlt werden sollen. Hinsichtlich des Restbetrages muss eine Vereinbarung mit dem Finanzamt getroffen werden, notfalls müssen Kredite beantragt werden.
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