Steuerrecht

Selbstanzeige II

Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige.

Dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist, hat sich inzwischen herumgesprochen. Dass der Staat und die Politik in Zeiten leerer Kassen bereit sind, Steuergelder für den Erwerb von Informationen, über deren legale Beschaffung jeder Nachweis fehlt, einzusetzen, ist spätestens seit Ankauf der Daten-CD aus der Schweiz bekannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in dem Beschluss vom 20. Mai 2010 (Aktenzeichen: 1 StR 577/09), unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung den Weg zur erfolgreichen, strafbefreienden Selbstanzeige erschwert. Nunmehr sollte folgendes beachtet werden:

1. Häufig ist es dem Steuersünder nicht möglich, seine Selbstanzeige hinreichend zu beziffern.

In diesen Fällen wurde in der Vergangenheit meist mit der so genannten „gestuften Selbstanzeige“ gearbeitet. Nunmehr ist der Steuersünder für eine strafbefreiende Selbstanzeige von Anfang an verpflichtet, alle steuerlich erheblichen Tatsachen und Umstände anzugeben. Notfalls muss er aufgrund der ihm selbst zum Zeitpunkt der Anzeige bekannten Informationen eine Schätzung vornehmen. Die Angaben müssen so ausführlich sein, dass die Finanzbehörde ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer richtig festsetzen kann. Bei der Frage, ob die Angaben ausreichen, soll ein strenger Maßstab angelegt werden. Sind die Angaben ungenügend, handelt es sich nicht um eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige. Eine entsprechende Offenlegung soll dann nur als „Ankündigung einer Selbstanzeige" behandelt werden.

2. Gefordert wird des Weiteren eine Rückkehr des Steuersünders zur vollständigen Steuerehrlichkeit.

Er muss bereit sein, durch vollständige und richtige Angaben „reinen Tisch“ zu machen. Begründet wird dies mit der Zielsetzung des § 371 I Abgabenordnung und der durch die zwischenstaatlichen Vernetzungen und die neuen Informationsbeschaffungswege veränderten Verhältnisse. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wird damit begründet, dass zum einen bisher nicht bekannte Steuerquellen erschlossen werden sollen. Zum anderen soll dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurück zu finden. In seinem Urteil sagt der BGH, dass der Aspekt der Erschließung neuer Steuerquellen durch die heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und die verbesserte, internationale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung verloren hat.

Deshalb gelange der Aspekt der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu einer neuen, weitergehenden Bedeutung. Seine frühere Rechtssprechung, nach der eine Teilselbstanzeige wirksam war, gibt der BGH ausdrücklich auf und betont nun, dass für eine strafbefreiende Selbstanzeige eine Rückkehr „zur vollständigen Steuerehrlichkeit“ erforderlich sei. Lege der Steuersünder zum Beispiel nur eines von mehreren Konten offen, weil er nicht erwartet, dass die anderen Konten ebenfalls entdeckt werden, so liegt keine Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit vor. Das hat zur Folge, dass die strafbefreiende Selbstanzeige nicht wirksam gestellt wurde. Gleiches gilt, wenn sich die strafbefreiende Selbstanzeige nur auf bestimmte Jahre bezieht, Steuerhinterziehung aber auch noch in weiteren Jahren begangen worden ist.

3. Straffreiheit tritt schon dann nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.

Dies soll nunmehr nicht nur für solche Taten gelten, auf die sich der Ermittlungswille des erschienenen Amtsträgers erstreckt, sondern auch auf solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Das bezieht sich insbesondere auf Taten, bei denen anzunehmen ist, dass sie bei Fortgang des Ermittlungsverfahrens ohnehin in die Überprüfung miteinbezogen würden. Namentlich werden in der vorgenannten Entscheidung weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Einkunftsquellen genannt.

4. In der Entscheidung setzt sich der BGH auch mit der Frage auseinander, ab wann eine Tat als entdeckt angesehen werden kann.

Die Bundesrichter verweisen zunächst darauf, dass stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Nach Ansicht des BGH ist allerdings bereits von einer Tatentdeckung auszugehen, wenn eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nach allgemeiner, krimineller Erfahrung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, die zum Auffinden der Steuerquelle geführt haben, naheliegend sei. In jedem Fall sei die Tat entdeckt, wenn die bekannt gewordenen Umstände mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen abgeglichen werden und sich hierbei ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder nur unvollständig angegeben wurde. War also künftig der missgünstige Nachbar oder der auf Rache sinnende Ehegatte bereits beim Finanzamt, bevor dort eine strafbefreiende Selbstanzeige eingeht, wird die Tat grundsätzlich schon als entdeckt behandelt.



Stand: 04.06.2010


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