Eine Erbschaft kann auch Probleme bereiten. Oftmals stellt sich beim Tod eines Angehörigen heraus, dass dieser in der Vergangenheit seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht immer ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da die Erben auch für die Steuerschulden des Erblassers einzutreten haben, ist dies äußerst problematisch. Die Verfehlungen betreffen häufig mehrere Veranlagungszeiträume und verschiedene Steuerarten, daher sind die Erben zumeist auf fachkundige Hilfe angewiesen, woraus Kosten in erheblicher Höhe resultieren können.
Die diesbezüglich entstehenden Rechtsanwaltskosten sind als Sonderausgabe abzugsfähig.
Das hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil 4 K 1213/02 für Recht befunden, da nach Auffassung der Richter der Erbe durch den Übergang der Forderungen und Schulden (Universalsukzession) selbst Steuerpflichtiger im Sinne von § 33 Abgabenordnung wird. Damit hat er sämtliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten wie bei eigenen Steuerangelegenheiten.
Diese Praxis wird nicht von allen Finanzämtern berücksichtigt, da die Finanzämter oftmals argumentieren, es handele sich um Steuerangelegenheiten des Erblassers, weshalb der Erbe die mit der Aufarbeitung der steuerlichen Belange des Erblassers verbundenen Kosten selbst zu tragen hat. Vor dem Hintergrund dieses kürzlich von dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verkündeten Urteils dürften die Finanzämter jetzt jedoch gehalten sein, die mit der steuerlichen Aufarbeitung verbundenen Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen.
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