Bürger können mehr von ihren Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Das Finanzamt erkennt die Beiträge künftig in voller Höhe als Sonderausgaben an. Hierbei wird unterschieden zwischen gesetzlich (GKV) und privat (PKV) Versicherten.
Da der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der PKV umfassender ist als in der GKV, soll auch bei der PKV nur ein entsprechender Basisschutz berücksichtigt werden. Deshalb werden alle Sonderleistungen (Zusatztarife) herausgerechnet und nur die Pflichtleistungen der GKV berücksichtigt. Zur Grundversorgung (Basis-Krankenversicherung) gehören demnach zum Beispiel keine Versicherungsbeiträge für Chefarzt-Behandlungen oder Einzelzimmer im Krankenhaus. Zudem erhalten Privatversicherte von ihrem Versicherer in Zukunft eine Aufschlüsselung der zu zahlenden Beiträge über die Grundversorgung und was darüber hinaus gezahlt wurde. Privat Versicherte können damit rechnen, ungefähr 80 Prozent ihrer Beiträge absetzen zu können. Für den seit 2009 neu angebotenen Basistarif der PKV gilt dies nicht. Hier gibt es keine Abschläge durch das Finanzamt und der volle Beitrag kann abgesetzt werden.
Der Versicherte der GKV kann seinen Basisschutz als Sonderausgabe geltend machen. Das Krankengeld gilt als Zusatzleistung und fällt nicht darunter. Deshalb kürzt das Finanzamt die Ausgaben für die Gesundheit um vier Prozent. Der zur Zeit höchste Beitrag für die GKV beträgt 3483,90 Euro (Grundlage: Bruttogehalt von mindestens 44.100 Euro). Davon können jetzt noch 3344,54 Euro im Jahr abgesetzt werden. Ist der Versicherte kinderlos, kommen noch die Aufwendungen für die Pflegeversicherung hinzu und der Betrag steigt auf 3885 Euro. Mit Kindern steigt er lediglich auf 3775 Euro, da Eltern geringere Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen.
Für alle Versicherten gilt aufgrund der Steueränderungen 2010, dass andere Beiträge wie die der Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung nicht mehr abzugsfähig sind.
Ausnahmsweise kann der Versicherte diese Kosten jedoch geltend machen, wenn er wenig für seine Kranken- und Pflegeversicherung ausgibt und dabei bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge werden durch das Bürgerentlastungsgesetz ebenfalls erhöht. Für Angestellte, Pensionäre, Rentner, Beamte und mitversicherte Ehepartner ohne Berufstätigkeit gilt 2010 ein Höchstbetrag von 1.900 Euro (bisher 1.500). Die Grenze für Selbständige, privat versicherte Ehepartner ohne Berufstätigkeit und Ehepartner von Beamten ohne eigenen Anspruch auf Beihilfe beträgt 2.800 Euro (bisher 2.400).
Sollten die Regeln von vor 2005 zu einem besseren Ergebnis für den Bürger führen, gilt das Günstigkeitsprinzip und diese Regeln werden angewendet. Zudem bleibt ab 2010 mehr vom Einkommen steuerfrei. Der Grund liegt in der Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.004 Euro (bisher 7.834) im Jahr für Ledige und für Ehepaare auf 16.009 Euro (bisher 15.669). Bis zu diesen Höhen ist damit ein zu versteuerndes Einkommen grundsätzlich steuerfrei. Dadurch geht für Eltern mit erwachsenen Kindern, die über eigene Bezüge und Einkünfte verfügen, das Kindergeld und der Kinderfreibetrag ab 2010 erst verloren, wenn die Einkünfte eines Kindes bei 8.004 Euro oder höher liegen.
Diese Steuerpflicht gilt auch für Rentner, sodass auch diese in der Regel seltener eine Steuererklärung abgeben müssen.
Personen, die an Angehörige oder Lebensgefährten Unterhalt zahlen, können nun ebenfalls mehr absetzen. Bei Angehörigen steigt der vom Finanzamt berücksichtigte Betrag auf 8.004 Euro (bisher 7.680). Übernimmt die Person, die Unterhalt zahlt, darüber hinaus die Zahlungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, kann sie diese ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Bei Angehörigen sowie Lebensgefährten geht es über den Höchstbetrag von 8.004 Euro hinaus und bei getrennten Ehepartnern kann auch mehr als der derzeitige Höchstbetrag von 13.805 Euro abgesetzt werden.
Arbeitnehmer-Ehepaaren bietet sich durch die Steueränderungen 2010 bei der Wahl zur Lohnsteuerklasse jetzt eine weitere Alternative. Statt die Steuerklassen IV und IV oder III (für den Höherverdienenden) und V zu kombinieren, können sie auf Antrag für 2010 eine Kombination aus IV und IV wählen, die im Rahmen des neuen Faktorverfahrens dann um einen Faktor ergänzt werden. Durch dieses Verfahren werden sowohl bei der Ehefrau als auch beim Ehemann die steuerentlastenden Vorschriften, wie zum Beispiel der Grundfreibetrag beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Auch hohe Nachzahlungen, wie sie bei der Kombination III/V auftreten können, werden so vermieden.
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, eine Online-Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit zu stellen, um die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen zu können. Das Verfahren bietet Vorteile vor allem beim geringer verdienenden Ehepartner und soll die Ungleichbehandlung von Ehegatten im Lohnsteuerrecht abbauen. Bei einem Monatslohn von rund 900 Euro entfällt die Lohnsteuer danach gänzlich. Die als zu hoch angesehene Besteuerung der Steuerklasse V soll reduziert werden, um Hemmnisse für eine Beschäftigungsaufnahme zu beseitigen. Die hohe Besteuerung der Klasse V trifft häufig die Ehefrau und die starke Diskrepanz bei der Besteuerung mindert so die Attraktivität an der beruflichen Tätigkeit.
Arbeiten beide Ehepartner und wählen das Steuerklasse III/V Model, fallen die neuen Entlastungen in der Steuerklasse V besonders hoch aus. Arbeitnehmer erhalten hier 2010 zum ersten Mal eine Vorsorgepauschale für Vorsorgeaufwendungen wie Kranken- und Pflegebeiträge, wodurch der Lohnsteuerabzug sinkt. Im Allgemeinen wird die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010 in geänderter Form bei den lohnsteuerlichen Vorschriften geregelt.
Sollte der Bundesrat Ende 2009 dem Entwurf der Bundesregierung zustimmen, wird zudem das Kindergeld erhöht. Für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld dann auf 184, für das Dritte auf 190 und für jedes weitere Kind auf 215 Euro. Zudem soll der korrespondierende Freibetrag dann auf 7.008 Euro steigen. Bei der Erbschaftssteuer für Nichten und Neffen sowie Geschwister soll der Tarif von den bisher geltenden 30 - 50 Prozent Erbschaftssteuer auf nunmehr 15 - 43 Prozent abgesenkt werden.
Durch einige Neuerungen soll allerdings der steuerliche Zugriff auf Einkünfte aus Kapitalvermögen verbessert werden.
Belgien wird zukünftig automatische Kontrollmitteilungen über Zinserträge von deutschen Anlegern an die deutsche Finanzverwaltung schicken. Damit verbleiben von den EU-Ländern nur noch Luxemburg und Österreich die weiterhin eine anonyme EU-Zinssteuer erheben und in der Regel drei viertel davon an die Wohnsitz- Länder abführen.
Um den Kampf gegen die Steuerhinterziehung zu verschärfen, erweitern sich die Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Kontakt zu so genannten „Steueroasen". Zum Einen werden die Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen verlängert, wenn der Steuerpflichtige mehr als 500.000 Euro an positiven Überschusseinkünften pro Jahr aufweist. Die Mitwirkungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung können zukünftig bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gehen. Zudem wird die Bargeldkontrolle verschärft. Sollten verdächtige Unterlagen wie zum Beispiel entsprechende Kontoauszüge gefunden werden, kann der Zoll nun auch bei Mitführen von unter 10.000 Euro im Verdachtsfall eine Kontrollmitteilung an die zuständigen Behörden senden.
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