Steuerrecht

DBA Schweiz II

Konzeptwechsel der Schweizer Steuerpolitik.

In der Vergangenheit lieferte die Schweiz nur in Ausnahmefällen Daten an ausländische Steuerbehörden (bei Steuerbetrug nach schweizerischem Recht). Dies wird sich in Zukunft ändern. Trotz einer kaum möglichen Abschätzung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen für die Schweiz ist das Parlament aufgrund internationalen Drucks zu diesem Konzeptwechsel verpflichtet.

Anpassung der Amtshilfeklausel an internationale Standards

Wesentlicher Bestandteil der Änderung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist die Anpassung des Artikels 26 an internationale Standards. Danach soll in Zukunft bei Steuerhinterziehung und -betrug Amtshilfe geleistet werden. Rechtlich führt dies zu keiner Aufhebung des Bankgeheimnisses in der Schweiz. Falls einer ausländischen Steuerverwaltung aber konkrete Daten wie Namen des Kontoinhabers, Bank sowie Kontoverbindung vorliegen, wird die Schweizer Verwaltung in Zukunft entsprechende Daten bei der kontoführenden Bank anfordern und weiterleiten müssen.

Umfangreiche Abfragen somit in Zukunft möglich

Der Informationsaustausch beschränkt sich nicht nur auf Bankdaten. Bei der neuen Amtshilfeklausel kommt es in Zukunft auch bei anderen steuerrelevanten Daten zu einem Austausch beziehungsweise einer Informationspflicht durch die eidgenössische Steuerverwaltung. In der Praxis wird dies dazu führen, dass Daten von Geschäftspartnern in der Schweiz angefordert werden können. Das in Zukunft durch ausländische Steuerverwaltungen umfangreiche Daten angefordert werden, ist auch eine Hauptbefürchtung von eidgenössischen Steuerrechtlern.

Die Verprobung und Prüfung von Verrechnungspreisen, aber auch der Steuerstatus einer Schweizer Gesellschaft (Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft) wird in Zukunft abrufbar sein. Geschäftsbeziehungen mit Schweizer Unternehmen können somit problemlos und detailliert durchleuchtet werden.

Bisher geänderte DBA

Durch internationalen Druck, insbesondere der USA, war die Schweiz zur schnellen Änderung von mindestens zwölf DBA verpflichtet. Diese Zahl wurde zwischenzeitlich erreicht. Die Änderung der DBA mit den USA und Frankreich gelten ab dem 1. Januar 2010, das amerikanische DBA im Bereich von Bankauskünften sogar ab dem 23. September 2009.

Die Änderung der zehn anderen DBA gelten ab dem 1. Januar 2011. Für folgende Staaten gelten neue DBA: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Österreich, Färöer-Inseln und Spanien.

Genehmigung durch Parlament noch notwendig

Die Änderung der DBA muss noch durch das Schweizer Parlament genehmigt werden. Ohne dem Parlament vorgreifen zu wollen, eine Ablehnung käme einer Sensation gleich. Die Ansetzung eines fakultativen Referendums ist wahrscheinlicher.

Änderung DBA Schweiz-Deutschland beschlossen

Am 26. März 2010 wurde die Änderung des DBA Schweiz-Deutschland in einem Änderungsprotokoll paraphiert. Letzte Details stehen zwar noch nicht fest, die oben erläuterte DBA-Politik der Schweiz wird aber auch hier Einzug finden. Es gilt OECD Standards einzuhalten. Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2010 in Kraft treten. Für früher endende Veranlagungszeiträume soll kein Informationsaustausch nach dem neuen DBA stattfinden.

Offen ist insbesondere, wie eine Übergangslösung für nicht deklarierte Kapitalerträge aussehen soll. Wahrscheinlich ist die Einführung einer im Vergleich zu Deutschland hohen Abgeltungssteuer, die den bisherigen wirtschaftlichen Vorteil von nicht deklarierten Geldern in einen Nachteil umkehren wird. Details hierzu sollen von einer Arbeitsgruppe zwischen den Staaten geklärt werden.



Stand: 07.04.2010


Das aktuelle Steuerurteil

21.02.2012 - Werbungskosten

Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei einer später auch im Ausland ausgeübter Tätigkeit

mehr »



19.02.2012 - Fristverlängerung

Finanzamt darf Fristverlängerung nicht allein mit Hinweis auf hohe Einkünfte ablehnen

mehr »



17.02.2012 - Schuldrechtliche Verpflichtungen

Bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen

mehr »